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§ 84 WasserG - Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen - dejure.org
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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85)   
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§ 84
Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen

(1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung.

(2) 1Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung. 2Im Falle einer Befreiung nach § 29 Absatz 4, die den Innenbereich betrifft, bedarf die Entscheidung auch des Einvernehmens der Gemeinde. 3Im Falle einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG ist anstelle des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.

(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2018 (GBl. S. 439), in Kraft getreten am 11.12.2018.

Rechtsprechung zu § 84 WasserG

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