Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 326 ZPO
21 Entscheidungen zu § 326 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers
- VG Düsseldorf, 27.10.2022 - 28 K 1803/21
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- LG Düsseldorf, 14.02.2017 - 4a O 178/15
Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit
- VG Trier, 05.04.2007 - 1 K 1755/05
Ehemaliger Justizvollzugsbeamter zu Schadensersatz verurteilt
- BFH, 25.04.1969 - III 127/65
Einordnung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz als ...
- RG, 09.03.1911 - IV 552/10
Nacherbfolge; Aufnahme des Verfahrens durch den Nacherben
- LG Köln, 14.03.2013 - 29 S 181/12
Anspruch "vergemeinschaftet": Eigentümer nicht klagebefugt!
- LAG Hamm, 28.01.1997 - 4 Sa 141/96
Kosten eines Rechtsstreits; Eintragung eines Prokuristen ins Handelsregister; ...
- BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
Querverweise
Auf § 326 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
Redaktionelle Querverweise zu § 326 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)