Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) 1Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1. | dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder | |
2. | das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. |
2§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. |
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) 1Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 574 ZPO
13.873 Entscheidungen zu § 574 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2024 - V ZB 79/23
Anwalt muss Voraussetzungen für Fristverlängerung kennen!
- BGH, 11.07.2024 - IX ZB 31/23
Anwalt sperrt sich aus: Wie ist der Wiedereinsetzungsantrag zu begründen?
- BGH, 18.07.2024 - IX ZB 29/23
Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
- BGH, 25.07.2024 - I ZB 9/24
- BGH, 11.07.2024 - IX ZB 17/23
- BGH, 17.07.2024 - XII ZB 421/23
Beschwerde gegen die ohne Zustimmung des Ehemanns ausgesprochene Scheidung seiner ...
- BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
"Kollegenschriftsatz" muss qualifiziert elektronisch signiert sein!
- BGH, 11.07.2024 - I ZB 34/23
Ein Schiedsrichter unterschreibt nicht: Schiedsspruch (un-)wirksam?
- BGH, 07.05.2024 - VI ZB 22/23
Mal wieder: Anforderungen an die Schriftsatz-Übermittlung per beA?
- BGH, 05.06.2024 - IV ZB 30/23
Keine gestufte Ausgangskontrolle: Keine Wiedereinsetzung!
§ 574 ZPO in Nachschlagewerken
- § 574 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsbeschwerde
Querverweise
Auf § 574 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 94 (Kartellsenat beim Bundesgerichtshof)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)
Redaktionelle Querverweise zu § 574 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 I 3 (Anwaltsprozess) (zu §§ 574 ff)
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) (zu §§ 574 ff)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 522 I 4 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu §§ 574 ff)
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 568 S. 2 Nr. 2 (Originärer Einzelrichter) (zu § 574 I Nr. 2, II Nr. 1)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel) (zu §§ 574 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (weggefallen) (zu §§ 574 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 37 II
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 44
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VII. Beschwerde
- § 102
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17a IV
- Bundesgerichtshof
- § 133
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8