Durch den in einem Warenkaufvertrag enthaltene Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. kann die dort in § 30 enthaltene Schiedsklausel wirksam vereinbart werden . Die formalen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung bestimmen sich nach § 1031 Abs. 1 ZPO. # Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse
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