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Testament: So verteilen Sie Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen | Stiftung Warentest

Testament So verteilen Sie Ihren Nach­lass nach Ihren Wünschen

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Testament - So verteilen Sie Ihren Nach­lass nach Ihren Wünschen

Letzter Wille. Ehepartner möchten sich per Testament oft gegen­seitig absichern. © Martin Burgdorff

Mit einem klug formulierten Testament können Sie Angehörige absichern, Konflikte unter Erben vermeiden und Steuern sparen. Hier lesen Sie, wie es geht.

Eine letzt­willige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag braucht jeder, der sein Vermögen nach eigenen Wünschen verteilen will. Ansonsten gelten die Rege­lungen, die das Bürgerliche Gesetz­buch für den Erbfall vorsieht. Passen diese zu Ihren Vorstel­lungen, müssen Sie nicht unbe­dingt tätig werden. Falls nicht, können Sie mit Testament oder Erbvertrag die sogenannte gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen.

Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erklären, in welchen Fall­konstellationen ein Testament sinn­voll ist und wie Sie es rechts­sicher verfassen. Wir sagen, was gilt, wenn Sie kein Testament haben, erklären, wie Sie ungeliebte Angehörige vom Erbe ausschließen und wie Sie sich und Ihren Partner gegen­seitig absichern. In bestimmten Familien­konstellationen wie Patchwork­familien sind spezielle Anordnungen im Testament von Vorteil, etwa ein Vermächt­nis oder eine Auflage. Wir geben konkrete Lösungs­vorschläge für typische Situationen.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.03.2023 um 10:33 Uhr
    Widerruf Erbvertrag / gemeinschaftliches Testament

    @Gutmensch: Speziell zu der von Ihnen mit Ihrer Ehefrau geschlossenen Vereinbarung können wir keine Stellung beziehen, da wir deren Inhalt nicht kennen. Daher beschränken wir uns hier auf allgemeine Hinweise.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Eheleute auch einen Erbvertrag / Ihr gemeinschaftliches Testament widerrufen. Die Voraussetzungen dafür haben wir in unserem Standardwerk zum Erbrecht „Vererben und Erben“ ab Seite 81 dargestellt. Der Ratgeber ist sehr gut geeignet, Familien bei der Planung der testamentarischen Nachfolge zu begleiten und ist sehr zu empfehlen.
    www.test.de/shop/steuern-recht/vererben-und-erben-sp0358
    An die Wirksamkeit der Aufhebung eines Erbvertrages werden weitaus strengere Anforderungen gestellt als an den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments. Auf Seite 91 stellen wir die Möglichkeit des Abschlusses eines notariellen Aufhebungsvertrages vor, der den Weg zur Neugestaltung der Erbrechtnachfolge eröffnet, wenn beide Parteien des Erbvertrages sich über die Aufhebung einig sind.

  • Gutmensch am 01.03.2023 um 13:29 Uhr
    Gesetzliche Erbfolge gewollt

    Meine Frau und ich haben noch vor unserer Eheschließung ein Berliner Testament in Form eines Erbvertrags notariell beschlossen. Durch Ihren Hinweis, dass ein Berliner Testament im Hinblick auf die Erbschaftssteuer äußerst ungünstig ist, wenn der Überlebende zunächst alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder, möchten meine Frau und ich die gesetzliche Erbfolge festlegen lassen. Können meine Frau und ich hierzu ohne Notar ein gemeinsames Testament verfassen, in dem wir bestimmen, dass der notariell geschlossene Erbvertrag (streng genommen ist es ein eigener Paragraph in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag) nicht mehr gelten soll, sondern statt dessen die gesetzliche Erbfolge? Ich habe § 2292 BGB so verstanden.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.01.2023 um 10:51 Uhr
    Lebenspartnerin - Nißbrauchsvermächtnis

    @dipsy-helmi: Das Nießbrauchsvermächtnis ist eine steuersparende Alternative zur Einsetzung der Kinder als Erben verbunden mit der Absicherung der Lebens- oder Ehepartnerin. Kümmert sich der Erblasser nicht schon Lebzeiten darum, dass das Nießbrauchsrecht ins Grundbuch eingetragen wird, bzw. eingetragen werden kann, bedarf es einer notariellen Erklärung des Erblassers oder der Erben, damit das Nießbrauchsrecht entsprechend des Vermächtnisses im Grundbuch eingetragen wird. Zu den Details dazu, auf welchem Weg das Nießbrauchsvermächtnis am besten abgesichert wird, haben wir in Finanztest noch nicht berichtet. Er gibt hierzu unterschiedliche Wege. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten, damit sichergestellt ist, dass auch gegen den Willen der Erben das der Anspruch auf das Nießbrauchsvermächtnis durchgesetzt werden kann.

  • dipsy-helmi am 26.12.2022 um 09:42 Uhr
    Lebenspartnerin - Nißbrauch

    Mein Lebenpartner will mir ein Nißbrauchsrecht für seine Eigentumswohnung nach seinem Tod einräumen. Seine Tochter erhält Hartz IV. Er hat im Testament diesen Nißbrauch geschrieben. Reicht das? Oder muss er das noch zu Lebzeiten im Grundbuch eintragen? Oder muss das von der Tochter nach seinem Tod gemacht werden?

  • dipsy-helmi am 26.12.2022 um 09:36 Uhr

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