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Angestellte
Unselbstständig Beschäftigte eines Unternehmens sind Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter. Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz (AngG). Angestellte übernehmen
- kaufmännische Dienste,
- höhere Aufgaben,
- Büroarbeiten.
Angestellte sind zum Beispiel Verkäufer, Lohnverrechnerinnen, Rezeptionisten, Sachbearbeiterinnen, Ordinationshilfen. Personen, die solche Aufgaben erledigen, sind keine Arbeiterinnen.
Seit 2018 sind Arbeiterinnen/Arbeiter den Angestellten gleichgestellt bei der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und den Dienstverhinderungsgründen.
Seit 2021 sind die für Angestellte schon davor geltenden Kündigungsfristen und -termine auch auf Arbeiterinnen/Arbeiter anzuwenden. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen sind nur mehr für Branchen erlaubt, in denen Saisonbetriebe überwiegen.
Unterschiede zwischen Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten gibt es aber weiterhin
- bei Sonderzahlungen,
- bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung,
- im Betriebsverfassungsrecht (getrennte Betriebsräte, wenn beide Gruppen mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeiter haben) und
- bei den Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion