Die Adoption eines Stiefkindes ist künftig auch für unverheiratete Paare möglich. Das beschloss der Bundestag, der damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Das Gericht hatte entschieden, dass das Verbot von Stiefkindadoptionen bei unverheirateten Paaren verfassungswidrig ist. Nicht eheliche Familien haben sich demnach "mehr und mehr als erweiterte Familienform neben der ehelichen Familie etabliert".

Voraussetzung für die Adoption eines Stiefkindes ohne Trauschein ist dem Gesetz zufolge, dass das Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenlebt oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat. Wenn einer der beiden Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist, soll die Adoption nur in Ausnahmefällen möglich sein. Ursprünglich war eine Regelung vorgesehen, die eine Adoption in solchen Fällen komplett verwehrt. Darauf wurde in dem verabschiedeten Gesetz verzichtet.

2017 gab es, dem Gesetzentwurf zufolge, in Deutschland etwa 2.400 Stiefkindadoptionen bei verheirateten Paaren. Es wird erwartet, dass sich die Anzahl durch die gesetzliche Ausweitung auf unverheiratete Paare jährlich um etwa 250 erhöht. Stiefkinder durften zuvor nur durch verheiratete Paare oder Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft adoptiert werden.