Der FC Bayern wird nicht aus dem Vereinsregister gelöscht. Das Amtsgericht München lehnte eine Anregung Lars Leuschners ab, wie es am Freitag bekannt gab. Der Rechtsprofessor von der Universität Osnabrück hatte argumentiert, dass der FC Bayern München e. V. nicht nur "ideelle Zwecke", sondern in hohem Maße wirtschaftliche verfolge. Deshalb regte er an, den FC Bayern München e. V. "wegen Rechtsformverfehlung" aus dem Vereinsregister zu entfernen. ZEIT ONLINE berichtete.

Das Amtsgericht folgte hingegen dem FC Bayern München, der zu dieser Anregung schriftlich Stellung bezog, und widersprach Leuschner mit dem Verweis auf den Bundesgerichtshof (BGH). Der entschied 1982, es sei zulässig, wenn Vereine ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften auslagern. Das tun die meisten Bundesligavereine, auch der FC Bayern. Die Profis der Münchner sind in die FC Bayern München AG ausgegliedert, die rund eine halbe Milliarde Euro im Jahr umsetzt. Der Verein hält mit 75 Prozent die Mehrheit der AG. Jeweils 8,33 Prozent entfallen auf die Unternehmen Adidas, Allianz und Audi.

Der Fall wurde von der Bundesliga mit Spannung beobachtet, weil sie ihre 50+1-Regel berührt. Diese schreibt für den deutschen Profifußball vor, dass der Stammverein die Stimmmehrheit hat.

Leuschner berief sich in seiner Argumentation auf einen anderen prominenten Fall. Der ADAC, auch ein großer Münchner Verein, hat im Mai diesen Jahres eine teure und intern umstrittene Strukturreform eingeleitet. Initiator war das Präsidium des ADAC, es berief sich auf das Amtsgericht München, das in Verhandlungen dem BGH-Urteil von 1982 widersprochen, also eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten haben soll.

Daher verursacht die Entscheidung des Amtsgerichts im Fall Bayern München Erstaunen unter Deutschlands führenden Vereinsrechtlern. Die Entscheidung, den FC Bayern München e.V. nicht zu löschen, finden sie richtig. Die Begründung aber ruft Kritik hervor. "Nicht konsistent, unbefriedigend", sagt Ulrich Segna, Professor für Handels- und Wirtschaftsrecht an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden. "Sie ist in Teilen nicht überzeugend", sagt Professor Dirk Verse vom Mainzer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht. "Nicht stimmig, stellenweise widersprüchlich", sagt der Zivilrechtswissenschaftler Walther Hadding.

Die Juristen stören sich an verschiedenen Punkten: Das Gericht spricht dem FC Bayern München e. V. den herrschenden Einfluss auf die FC Bayern München AG ab, obwohl der Verein die Mehrheit der neun Mitglieder im Aufsichtsrat wählt und abberuft. Weil der Aufsichtsrat über den Vorstand der AG entscheide, habe der Verein den herrschenden Einfluss, sagen den Kritiker. Zudem ist der Präsident des Vereins gemäß Satzung der Aufsichtsratsvorsitzende.  

Für Verwunderung sorgt auch, dass das Gericht die wirtschaftlichen Tätigkeiten des FC Bayern München vom Nebenzweckprivileg gedeckt sieht. Das besagt, dass ein Verein in untergeordneter Funktion wirtschaften darf. Das Amtsgericht schreibt, die wirtschaftliche Tätigkeit des FC Bayern "dient lediglich dazu, den ideellen Hauptzweck des Vereins zu fördern, indem sie die dazu erforderlichen Mittel beschafft".

Wenn man das Gericht richtig versteht, schießen Müller und Lewandowski ihren Club zu Champions-League-Prämien, damit der FC Bayern die Gymnastikgruppe und die Kegler unterhalten kann. Von untergeordneter Funktion könne keine Rede sein, sagt Leuschner. "Mit Blick auf das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ist das abwegig."

Generell habe es sich das Amtsgericht leicht gemacht und die Begründung des FC Bayern einfach übernommen. Skeptisch macht auch, wie schnell das Gericht handelte, nämlich zwei Tage nach Eingang der Stellungnahme des FC Bayern.

Der Fall hat eine kuriose Pointe. Leuschner ist ein Befürworter der Vereinsstruktur, auch der 50+1-Regel. "Ich begrüße die Entscheidung des Amtsgerichts München im Ergebnis", sagt er. "Es hat sich dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs von 1982 angeschlossen." Mit Blick auf die Qualität der Begründung dürfte die Entscheidung aber kaum geeignet sein, Rechtssicherheit zu garantieren. "Hierzu hätte es deutlich mehr Zeit und Sorgfalt bedurft."