Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 234a StGB
40 Entscheidungen zu § 234a StGB in unserer Datenbank:
- KG, 25.07.2018 - 3-1/18
Vietnamese wegen Entführung zu Haft verurteilt
- BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ...
- BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 911/02
Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde über den ...
- BGH, 16.09.2011 - StB 11/11
Verschleppung; Gewalt- und Willkürmaßnahmen; politische Verfolgungsmaßnahmen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.01.2013 - StB 19/12
Grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
- KG, 15.04.2013 - 3 StE 6/11
Androhung von Zwangsmaßnahmen in der Ladung eines im Ausland lebenden Angeklagten
- BGH, 24.01.2013 - StB 19/12
- BGH, 02.07.1997 - StB 24/96
Verwirklichung des Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit durch ...
- BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80
Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen ...
- BGH, 07.04.1954 - 6 StR 7/54
- BGH, 22.12.1959 - 3 StR 40/59
Querverweise
Auf § 234a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)