Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder | |
2. | ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, |
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. | entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder | |
2. | im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Rechtsprechung zu § 235 StGB
162 Entscheidungen zu § 235 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2023 - 6 StR 16/23
Entziehung Minderjähriger (konkurrenzrechtliches Verhältnis der ...
- BGH, 14.07.2010 - 2 StR 104/10
Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger (Bereicherungsabsicht; Tatbegehung gegen ...
- BGH, 17.09.2014 - 1 StR 387/14
Entziehung Minderjähriger (Taterfolg: räumliche Trennung von Minderjährigem und ...
- AG Frankfurt/Main, 03.05.2018 - 984 Ds 3220 Js 249173/14
§ 204 Abs. 1 StPO, § 235 StGB, § 42 SGB VIII
- OLG Köln, 31.03.2017 - 1 Ws 137/16
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Entziehen" i.S. von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19
Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.
- OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen ...
- BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des ...
- BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung ...
- BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des ...
§ 235 StGB in Nachschlagewerken
- § 235 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Entziehung Minderjähriger
Querverweise
Auf § 235 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 235 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 235 I Nr. 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1632 I (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 235 I Nr. 2, II)