Scheidung

Innerhalb der EU gibt es zwei Verordnungen, die für Scheidungen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen.

Die Zuständigkeit für Scheidungen innerhalb der Europäischen Union (außer Dänemark) richtet sich nach der Brüssel IIa-Verordnung. Die in einem EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.

Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, nicht die Staatsangehörigkeit. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort, an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt. Ferner räumt diese Verordnung den Ehegatten die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das heißt das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Vermögensrechtliche Fragen und Unterhaltspflichten sind von dieser Verordnung nicht umfasst. Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten anwendbar.

Kommen die beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland nach den Regeln des Internationalen Privatrechts.

Die vorherige Beratung und Einbindung eines Rechtsbeistandes in Österreich und im Ausland wird vor einer Scheidung mit Auslandsbezug dringend empfohlen.