FAQs

Ja. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Wahlen und Abstimmungen ist

  • die österreichische Staatsbürgerschaft,
  • die Vollendung des 16. Lebensjahres spätestens am Wahltag (aktives Wahlalter),
  • die zeitgerechte Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz Ihrer Wählerevidenzgemeinde (= letzte ehemalige Wohnsitzgemeinde in Österreich),
  • kein Vorliegen von Wahlausschlussgründen (z.B. Verurteilung nach schweren Straftaten) und
  • die Beantragung einer Wahlkarte oder das Bestehen eines Wahlkartenabos zur Teilnahme per Briefwahl bei der Wählerevidenz-/Heimatgemeinde.

Die Eintragung in die (Europa)Wählerevidenz ist für wahlberechtigte Österreicherinnen und Österreicher ab Erreichen des 16. Lebensjahrs jederzeit möglich und für maximal zehn Jahre gültig (anschließend Verlängerungsmöglichkeit für jeweils weitere zehn Jahre).

Das Formular zum Antrag auf Eintragung in die Evidenz finden Sie unter „Downloads“. Mit diesem Formular können Sie gleichzeitig auch ein für zehn Jahre gültiges Wahlkartenabo beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie jede Änderung von Namen, Adressen oder E-Mail-Adressen selbständig an die Wählerevidenzgemeinde melden müssen, um die abonnierten Wahlunterlagen an Ihre jeweils aktuelle Adresse zugesandt zu bekommen.

Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landtagswahlordnung. Derzeit bieten Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg die Möglichkeit, an Landtagswahlen teilzunehmen, vorausgesetzt der Hauptwohnsitz der ehemaligen Bürgerinnen und Bürger wurde vor weniger als zehn Jahren vor der Wahl in das Ausland verlegt.

An Gemeinderatswahlen können nur wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger teilnehmen, die in der jeweiligen Gemeinde in Österreich wohnhaft gemeldet sind.

Informationen zu Volksbegehren im Inland finden Sie auf dem Webportal des Bundesministeriums für Inneres. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren bei einer österreichischen Vertretungsbehörde ist nicht möglich.

Jedoch können Sie ein Volksbegehren auch vom Ausland aus unterstützen. Dies gilt für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) und für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens selbst (Eintragungsverfahren).

Voraussetzung dafür ist der Besitz der ID Austria. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Unionsbürgerinnen und -bürger (das sind Staatsangehörige anderer EU-Staaten) mit Wohnsitz in Österreich besitzen für Kommunal- und Europa-Wahlen das aktive und passive Wahlrecht. Für sie gelten dieselben Bedingungen wie für Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich. Allerdings dürfen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nicht gleichzeitig in mehreren EU-Staaten an ein und derselben EU-Parlamentswahl teilnehmen.

Unionsbürgerinnen und -bürger, die das Wahlalter für Wahlen zum Europäischen Parlament erreicht haben, also mindestens 18 Jahre (in Österreich: 16 Jahre) alt sind, können eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen. Die Kriterien werden von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union national festgelegt.

Nein. In der österreichischen Bundesverfassung besteht derzeit keine geeignete Rechtsgrundlage für Wahlen auf elektronischem Weg.

Voraussetzung ist die Vollendung des 16. Lebensjahrs spätestens am Wahltag und die Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz Ihrer Wählerevidenzgemeinde. Mit dem Antrag auf Eintragung in die Evidenz können Sie gleichzeitig ein "Wahlkartenabo" für maximal zehn Jahre beantragen. Sie erhalten dann die Wahlkarten automatisch an die von Ihnen bekanntgegebene Zustelladresse zugesandt.

Die Wählerevidenzgemeinde ist verpflichtet, Sie zeitgerecht vom bevorstehenden Ablauf Ihrer Eintragung in die Evidenz zu informieren. So können Sie rechtzeitig den Verbleib in der Evidenz für weitere zehn Jahre beantragen.

Sollten Sie Zweifel an einer weiter geltenden Eintragung haben, ist es ratsam, rechtzeitig vor einer Wahl Kontakt mit Ihrer Gemeinde aufzunehmen und die Eintragung überprüfen zu lassen.

Ohne Abo können Sie bei Ihrer Wählerevidenzgemeinde in Österreich per E-Mail, Brief oder auch persönlich nach Ausschreibung einer Wahl einen Antrag auf Zusendung Ihrer Wahlkarte stellen. Der individuelle Antrag kann formlos oder mit Hilfe eines von Ihrer Gemeinde angebotenen Formulars erfolgen. Gleichzeitig mit der Vorlage des Antrags muss zumeist ein Identitätsnachweis (behördlicher österreichischer Lichtbildausweis, z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) in Kopie vorgelegt werden.

Die mit dem ausgefüllten und ins kleine Kuvert gelegten Stimmzettel versehene, unterschriebene und zugeklebte Wahlkarte muss am Wahltag spätestens um 17:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde (Bezirkswahlbehörde) in Österreich eingelangt sein.

Halten Sie sich bitte bei der Abgabe Ihrer Stimme strikt an die Angaben auf der Wahlkarte und auf dem Merkblatt, das der Wahlkarte beiliegt. Ansonsten könnte Ihre Stimme ungültig sein. Ihre Angaben auf der Wahlkarte müssen vollständig, richtig und lesbar sein.

Die Übermittlung der Wahlkarte per Post ist die schnellste Form der Übermittlung und reduziert das Risiko eines zu späten Einlangens bei der Wahlbehörde in Österreich. Die Verantwortung für die zeitgerechte und verlässliche Rücksendung der bestätigten Wahlkarte trägt die Wählerin und der Wähler.

Der Bund übernimmt die Kosten für das Porto der Wahlkarte bei Versand mit der öffentlichen Post (Achtung: nicht bei Versand mittels Kurierdiensten, wie z.B. DHL, UPS, EMS).

Eine Alternative zum direkten Postversand stellt im Ausland die zeitgerechte Abgabe der Wahlkarten bei österreichischen Vertretungsbehörden, einschließlich Honorarkonsulaten, dar. Ihre Wahlkarte wird dann kostenlos über das Außenministerium in Wien an die jeweilige Bezirkswahlbehörde weitergeleitet.

Die Wahlberechtigten können unabhängig von ihrem Wohnsitz im In- oder Ausland am Wahltag mit ihrer unbenutzten Wahlkarte auch in jedem Wahllokal im Inland wählen.

Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können am Wahltag auch ohne Wahlkarte in ihrer österreichischen Wählerevidenzgemeinde (d. h. bei der Gemeinde, in der sie in die Wählerevidenz eingetragen sind) im entsprechenden Wahllokal wählen, vorausgesetzt, sie haben vorher eine Wahlkarte weder beantragt noch per Wahlabo zugestellt bekommen.

Bei Nationalratswahlen können Vorzugsstimmen für einzelne Kandidatinnen und Kandidaten abgegeben werden, jedoch nur für diejenigen, deren Partei gewählt beziehungsweise angekreuzt wurde. Das heißt: es ist kein Stimmen-Splitting zwischen einer Partei und einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten einer anderen Partei beziehungsweise zwischen Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlicher Parteien möglich. Es ist maximal eine Vorzugsstimme für die Regionalparteiliste und eine für die Landesparteiliste möglich (also pro Stimmzettel die Abgabe von maximal zwei Vorzugsstimmen).

Die für Vorzugsstimmen möglichen Kandidatinnen und Kandidaten der Regionalparteiliste sind bereits auf dem Stimmzettel aufgedruckt. Zur Abgabe einer Vorzugsstimme für Kandidatinnen und Kandidaten der Landesparteiliste ist hingegen das eigenhändige Eintragen des Namens der kandidierenden Person auf den Stimmzettel nötig.

Bei Europawahlen können Vorzugsstimmen durch handschriftliche Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden. Ein Stimmen-Splitting ist nicht möglich.

Prinzipiell ist die Beantragung der Wahlkarte ab dem Tag der Wahlausschreibung möglich. Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden an die Wähler erfolgt, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden, circa drei Wochen vor dem Wahltag.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sollte aufgrund der langen Postlaufzeiten sofort nach Erhalt der Wahlkarte durchgeführt werden. Dies kann überall auf der Welt (einschließlich Österreich) erfolgen und muss von den Wahlberechtigten selbst, unbeobachtet und unbeeinflusst von anderen Personen durchgeführt werden.

Für die rechtzeitige Weiterleitung einer Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde an die zuständige Bezirkswahlbehörde sollte die Wahlkarte spätestens beantragt werden:

  • in EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen: bis zum 6. Tag vor dem Wahltag,
  • in allen anderen Staaten: bis zum 9. Tag vor dem Wahltag

Die zuständige Wählerevidenzgemeinde ist die Gemeinde Ihres letzten Hauptwohnsitzes in Österreich (vgl. Liste der österreichischen Gemeinden).

Hatten Sie nie einen Hauptwohnsitz in Österreich, ergibt sich die zuständige Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich, und zwar in folgender Reihenfolge:

  • (ehemaliger) österreichischer Hauptwohnsitz der Eltern/eines Elternteils,
  • eigener Geburtsort in Österreich,
  • (ehemaliger) österreichischer Hauptwohnsitz der Ehegattin/des Ehegatten,
  • (ehemaliger) Hauptwohnsitz von anderen engen Verwandten (z.B. Großeltern, Kinder) in Österreich,
  • Sitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in Österreich,
  • Bestandsrechte (Eigentum, Pacht, Miete, etc.) an eigenen Grundstücken, Häusern oder Wohnungen in Österreich; Besitz anderer Vermögenswerte in Österreich,
  • sonstige Lebensbeziehungen zu Österreich.

Das Formular zum Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz finden Sie unter „Downloads“. Mit diesem Formular können Sie gleichzeitig auch ein für zehn Jahre gültiges Wahlkartenabo beantragen.

Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, die bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Europaabgeordneten aus ihrem (Haupt-)Wohnsitzland (anstelle der österreichischen Abgeordneten) wählen wollen, wenden sich betreffend Antragsformular und Ausfüllhilfe bitte an die Wahlbehörden dieses Landes. Es ist nicht möglich, bei derselben Wahl die österreichischen Europaabgeordneten und die Europaabgeordneten eines anderen EU-Mitgliedstaates gleichzeitig zu wählen.

Die Eintragung in die Wählerevidenz berechtigt nur zur Teilnahme an bundesweiten Wahlen (Bundespräsidentschaftswahlen, Nationalratswahlen) und zur Teilnahme an Volksabstimmungen und Volksbefragungen.

Die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz berechtigt nur zur Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament. Um an bundesweiten und an Europawahlen teilnehmen zu können, müssen Sie beide Kästchen unter Punkt 2 im Antragsformular ankreuzen.

Falls Ihr Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, sind Sie berechtigt, die Abgeordneten zum Europäischen Parlament entweder aus Österreich oder aus Ihrem Wohnsitzstaat zu wählen. Wenn Sie die österreichischen Abgeordneten wählen wollen, kreuzen Sie bitte das Kästchen unter Punkt 16 im Antragsformular an.

Sollten Sie die automatische Zusendung von Wahlkarten („Wahlkartenabo“ für bis zu zehn Jahre) wünschen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen unter Punkt 17 im Antragsformular an.

Die Angabe Ihrer aktuellen Postadresse und E-Mail-Adresse ist unbedingt erforderlich, damit Sie Wahlunterlagen ohne Verzögerung erhalten und damit Fehlsendungen an frühere Adressen vermieden werden.

Achtung: Bei der bloß vorübergehenden Anmeldung eines Wohnsitzen in Österreich (z.B. während längerer Heimaturlaube in einer Ferienwohnung im Eigenbesitz) kann es sein, dass österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren dauernden Wohnsitz normalerweise im Ausland haben, automatisch und ohne gesonderte Verständigung aus der (Europa-)Wählerevidenz für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher gelöscht und in die Evidenz für Inländerinnen und Inländer übertragen werden.

Nein. Sie müssen ausdrücklich eine diesbezügliche Erklärung abgeben. Sind Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen eingetragen (Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz) und möchten Sie sich in die jeweils andere Evidenz eintragen lassen, ist dies in derselben Gemeinde möglich. Auf einem Antrag können Sie beide Wählerevidenzen ankreuzen. Sofern Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen geführt werden, beginnt die Zehnjahresfrist hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen.

Wahlberechtigte, die in eine österreichische (Europa-)Wählerevidenz eingetragen sind, sind verpflichtet, ihrer Wählerevidenzgemeinde jede Änderung ihres Namens, ihrer Postanschrift und ihrer E-Mail-Adresse selbständig zu melden.

Wenn Sie diese Mitteilung vergessen, besteht das Risiko, dass Sie Ihre Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten.

  • automatische Information über jede bevorstehende Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung;
  • automatische Information zum bevorstehenden Ablauf Ihrer Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz, damit Sie rechtzeitig den Weiterverbleib in der Evidenz beantragen können;
  • Bei "Wahlkartenabos" wird Ihre Wahlkarte von der Wählerevidenzgemeinde im Postweg automatisch zugesandt.

Voraussetzung für eine Übermittlung von Mitteilungen zu Wahlen ist, dass Ihre Kontaktdaten stets aktuell bleiben.

Ja. Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher können mit ihrer Wahlkarte auch in Österreich ihre Stimme abgeben, und zwar entweder vor dem Wahltag in Form der Briefwahl oder am Wahltag selbst durch Abgabe ihrer Briefwahlkarte im Wahllokal ihrer Wählerevidenzgemeinde.

Wenn Sie keine individuelle Wahlkarte und auch kein Wahlkartenabo bestellt haben, können Sie am Wahltag in jener österreichischen Gemeinde wählen, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind.

Nein, weil die Wahlkarte nicht mehr zeitgerecht vor Wahlschluss bei der Wahlbehörde eintreffen würde.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Sie die Wahlkarte im Postweg an Ihre Bezirkswahlbehörde übermitteln. Wenn kein verlässlicher Postweg zur Verfügung steht, können Sie die Wahlkarte auch an jeder österreichischen Vertretungsbehörde abgeben.

Nähere Informationen zur Stimmabgabe finden Sie unter dem Kapitel „Auf welchen Zeitrahmen sollte ich bei der Beantragung der Wahlkarte achten?“

Downloads