Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen
§ 3
Begriff des Zusammenhanges
§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
§ 5
Maßgebendes Verfahren
§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern
2. Abschnitt - Gerichtsstand
§ 7
Gerichtsstand des Tatortes
§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
§§ 17-18
(weggefallen)
§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
§ 25
Ablehnungszeitpunkt
§ 26
Ablehnungsverfahren
§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
§ 28
Rechtsmittel
§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen
§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
§ 35
Bekanntmachung
§ 35a
Rechtsmittelbelehrung
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen
§ 36
Zustellung und Vollstreckung
§ 37
Zustellungsverfahren
§ 38
Unmittelbare Ladung
§ 39
(weggefallen)
§ 40
Öffentliche Zustellung
§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
§ 41a
(weggefallen)
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42
Berechnung von Tagesfristen
§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel
§ 47
Keine Vollstreckungshemmung
6. Abschnitt - Zeugen
§ 48
Zeugenpflichten; Ladung
§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 57
Belehrung
§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung
§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 59
Vereidigung
§ 60
Vereidigungsverbote
§ 61
Recht zur Eidesverweigerung
§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 64
Eidesformel
§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 66a
(weggefallen)
§ 66b
(weggefallen)
§ 66c
(weggefallen)
§ 66d
(weggefallen)
§ 66e
(weggefallen)
§ 67
Berufung auf einen früheren Eid
§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
§ 68b
Zeugenbeistand
§ 69
Vernehmung zur Sache
§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71
Zeugenentschädigung
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 73
Auswahl des Sachverständigen
§ 74
Ablehnung des Sachverständigen
§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 79
Vereidigung des Sachverständigen
§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
§ 81c
Untersuchung anderer Personen
§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung
§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung
§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung
§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung
§ 84
Sachverständigenvergütung
§ 85
Sachverständige Zeugen
§ 86
Richterlicher Augenschein
§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
§ 89
Umfang der Leichenöffnung
§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
§ 93
Schriftgutachten
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
§ 95
Herausgabepflicht
§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke
§ 97
Beschlagnahmeverbot
§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme
§ 98a
Rasterfahndung
§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung
§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100a
Telekommunikationsüberwachung
§ 100b
Online-Durchsuchung
§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung
§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten
§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
§ 100j
Bestandsdatenauskunft
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten
§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen
§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung
§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände
§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
§ 110a
Verdeckter Ermittler
§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches
§ 110e
(weggefallen)
§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme
§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111i
Insolvenzverfahren
§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111l
Mitteilungen
§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen
§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe
§ 111p
Notveräußerung
§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten
§ 114
Haftbefehl
§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten
§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen
§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter
§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
§ 117
Haftprüfung
§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung
§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
§ 120
Aufhebung des Haftbefehls
§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit
§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
§ 126a
Einstweilige Unterbringung
§ 127
Vorläufige Festnahme
§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme
§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131
Ausschreibung zur Festnahme
§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot
§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten
§ 133
Ladung
§ 134
Vorführung
§ 135
Sofortige Vernehmung
§ 136
Vernehmung
§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
11. Abschnitt - Verteidigung
§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
§ 138
Wahlverteidiger
§ 138a
Ausschließung des Verteidigers
§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 140
Notwendige Verteidigung
§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung
§ 143a
Verteidigerwechsel
§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger
§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger
§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung
§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers
§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 149
Zulassung von Beiständen
§ 150
(weggefallen)
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
1. Abschnitt - Öffentliche Klage
§ 151
Anklagegrundsatz
§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten
§ 154a
Beschränkung der Verfolgung
§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich
§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
§ 156
Anklagerücknahme
§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158
Strafanzeige; Strafantrag
§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
§ 162
Ermittlungsrichter
§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten
§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
§ 163f
Längerfristige Observation
§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung
§ 164
Festnahme von Störern
§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen
§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
§ 171
Einstellungsbescheid
§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
§ 174
Verwerfung des Antrags
§ 175
Anordnung der Anklageerhebung
§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
§ 177
Kosten
3. Abschnitt - (Weggefallen)
§§ 178-197
(weggefallen)
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198
(weggefallen)
§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 200
Inhalt der Anklageschrift
§ 201
Übermittlung der Anklageschrift
§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 203
Eröffnungsbeschluss
§ 204
Nichteröffnungsbeschluss
§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 206
Keine Bindung an Anträge
§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 208
(weggefallen)
§ 209
Eröffnungszuständigkeit
§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten
§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 216
Ladung des Angeklagten
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Ladung des Verteidigers
§ 219
Beweisanträge des Angeklagten
§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts
§ 222b
Besetzungseinwand
§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
6. Abschnitt - Hauptverhandlung
§ 226
Ununterbrochene Gegenwart
§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
§ 228
Aussetzung und Unterbrechung
§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung
§ 230
Ausbleiben des Angeklagten
§ 231
Anwesenheitspflicht des Angeklagten
§ 231a
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
§ 231b
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
§ 231c
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
§ 232
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
§ 233
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten
§ 234a
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
§ 235
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
§ 237
Verbindung mehrerer Strafsachen
§ 238
Verhandlungsleitung
§ 239
Kreuzverhör
§ 240
Fragerecht
§ 241
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
§ 241a
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
§ 242
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
§ 243
Gang der Hauptverhandlung
§ 244
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
§ 245
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
§ 246
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
§ 246a
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
§ 247
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
§ 247a
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
§ 248
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
§ 250
Grundsatz der persönlichen Vernehmung
§ 251
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
§ 252
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
§ 253
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
§ 254
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
§ 255
Protokollierung der Verlesung
§ 255a
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
§ 256
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
§ 257a
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
§ 257b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
§ 258
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
§ 259
Dolmetscher
§ 260
Urteil
§ 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
§ 262
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
§ 263
Abstimmung
§ 264
Gegenstand des Urteils
§ 265
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
§ 265a
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
§ 266
Nachtragsanklage
§ 267
Urteilsgründe
§ 268
Urteilsverkündung
§ 268a
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
§ 268b
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
§ 268c
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
§ 268d
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
§ 269
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
§ 270
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll
§ 272
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
§ 273
Beurkundung der Hauptverhandlung
§ 274
Beweiskraft des Protokolls
§ 275
Absetzungsfrist und Form des Urteils
7. Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275a
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende
§ 276
Begriff der Abwesenheit
§§ 277-284
(weggefallen)
§ 285
Beweissicherungszweck
§ 286
Vertretung von Abwesenden
§ 287
Benachrichtigung von Abwesenden
§ 288
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
§ 289
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 290
Vermögensbeschlagnahme
§ 291
Bekanntmachung der Beschlagnahme
§ 292
Wirkung der Bekanntmachung
§ 293
Aufhebung der Beschlagnahme
§ 294
Verfahren nach Anklageerhebung
§ 295
Sicheres Geleit
3. Buch - Rechtsmittel
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 296
Rechtsmittelberechtigte
§ 297
Einlegung durch den Verteidiger
§ 298
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
§ 299
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
§ 300
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
§ 302
Zurücknahme und Verzicht
§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
2. Abschnitt - Beschwerde
§ 304
Zulässigkeit
§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
§ 305a
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
§ 306
Einlegung; Abhilfeverfahren
§ 307
Keine Vollzugshemmung
§ 308
Befugnisse des Beschwerdegerichts
§ 309
Entscheidung
§ 310
Weitere Beschwerde
§ 311
Sofortige Beschwerde
§ 311a
Nachträgliche Anhörung des Gegners
3. Abschnitt - Berufung
§ 312
Zulässigkeit
§ 313
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
§ 314
Form und Frist
§ 315
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
§ 316
Hemmung der Rechtskraft
§ 317
Berufungsbegründung
§ 318
Berufungsbeschränkung
§ 319
Verspätete Einlegung
§ 320
Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
§ 321
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
§ 322
Verwerfung ohne Hauptverhandlung
§ 322a
Entscheidung über die Annahme der Berufung
§ 323
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
(1) 1Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. 2In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) 1Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
§ 324
Gang der Berufungshauptverhandlung
(1) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
§ 325
Verlesung von Urkunden
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
§ 326
Schlussvorträge
§ 327
Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
§ 328
Inhalt des Berufungsurteils
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
§ 329
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
(1) 1Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
3Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.
(2) 1Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2§ 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) 1Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. 2Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. 3Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) 1Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) 1Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§ 330
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
(2) 1Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 331
Verbot der Verschlechterung
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 332
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
4. Abschnitt - Revision
§ 333
Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
§ 334
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 335
Sprungrevision
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) 1Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. 2Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). 3Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
§ 336
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
§ 337
Revisionsgründe
§ 338
Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. | wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn | |||
a) | das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder | |||
b) | das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und | |||
aa) | die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, | |||
bb) | der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder | |||
cc) | die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde; | |||
2. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; | |||
3. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; | |||
4. | wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | |||
5. | wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; | |||
6. | wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | |||
7. | wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; | |||
8. | wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
§ 339
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
§ 340
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
§ 341
Form und Frist
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
§ 342
Revision und Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) 1Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. 2Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 343
Hemmung der Rechtskraft
§ 344
Revisionsbegründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) 1Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
§ 345
Revisionsbegründungsfrist
(1) 1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. 3War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
§ 346
Verspätete oder formwidrige Einlegung
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
§ 347
Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
(1) 1Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. 4Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
§ 348
Unzuständigkeit des Gerichts
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
§ 349
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) 1Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. 2Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
§ 350
Revisionshauptverhandlung
(1) 1Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.
(2) 1Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. 3Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.
§ 351
Gang der Revisionshauptverhandlung
§ 352
Umfang der Urteilsprüfung
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
§ 353
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
§ 354
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) 1Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) 1Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. 2Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) 1In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
§ 354a
Entscheidung bei Gesetzesänderung
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
§ 355
Verweisung an das zuständige Gericht
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
§ 356
Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
§ 356a
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
1Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 5§ 47 gilt entsprechend.
§ 357
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
1Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. 2§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 358
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) 1Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. 2Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. 3Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
§ 360
Keine Hemmung der Vollstreckung
§ 361
Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
§ 362
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. | wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; | |
2. | wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; | |
3. | wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; | |
4. | wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird; | |
5. | wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. |
§ 363
Unzulässigkeit
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
§ 364
Behauptung einer Straftat
1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
§ 364a
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
§ 364b
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
(1) 1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
2Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 365
Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 366
Inhalt und Form des Antrags
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
§ 367
Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
(1) 1Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
§ 368
Verwerfung wegen Unzulässigkeit
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
§ 369
Beweisaufnahme
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) 1Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 2§ 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. 3Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.