Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat jetzt die Rechtswidrigkeit einer vor drei Jahren vom Landkreis Uelzen erteilten Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete „letale Entnahme“ eines Wolfes festgestellt.

Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!

Zwar habe sich die am 15. Januar 2021 erteilte Ausnahmegenehmigung mit Ablauf der Befristung am 30. Juni 2021 erledigt, die Klage sei jedoch als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig. Der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung. Vor der Erledigung der Ausnahmegenehmigung hätte der Kläger angesichts der auf einen nur kurzen Zeitraum von weniger als sechs Monaten befristeten Ausnahmegenehmigung keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen können.

Im Hinblick auf die Begründetheit der Klage hat die Kammer ausgeführt, dass die Ausnahmegenehmigung bereits aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen ist. Nach der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts1 seien den vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Form einer Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Dies sei hier nicht geschehen, obwohl es sich bei der Ausnahmegenehmigung um eine Allgemeinverfügung gehandelt habe.

Darüber hinaus sei die Ausnahmegenehmigung aber auch materiell rechtwidrig gewesen. Es habe unter anderem an dem erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang mit den bereits eingetretenen Rissereignissen gefehlt. Das in der Ausnahmegenehmigung genannte Entnahmegebiet habe der Beklagte so groß gefasst, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit habe davon ausgegangen werden können, dass derjenige Wolf getötet werde, der für die Risse auch verantwortlich gewesen sei.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2024 – 2 A 366/21

  1. Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2024 – 4 ME 73/24[]

Bildnachweis: