Der Konzertbetrieb in der Volksbühne – und der Lärmschutz

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Klage eines Nachbarn gegen eine im Dezember 2018 erteilte Baugenehmigung für einen erweiterten Betrieb der „Volksbühne“ am Rudolfplatz in Köln abgewiesen.

Der Konzertbetrieb in der Volksbühne – und der Lärmschutz

Die Berufungen der Stadt Köln und des Vereins Freie Volksbühne Köln gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln1 hatten damit Erfolg. 

Der Eigentümer einer Wohnung in einem unmittelbar benachbarten Gebäude hatte erstinstanzlich geltend gemacht, er werde durch den jedenfalls seit 2015 durchgeführten Konzertbetrieb in der „Volksbühne“ in seinen Rechten verletzt. Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat dieses Urteil nun geändert:

Die Baugenehmigung verletzt keine Rechte des Nachbarn. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Kläger kann sich nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen, weil seine an die „Volksbühne“ angrenzende Wohnnutzung materiell und formell rechtswidrig ist. Bereits durch eine frühere bestandskräftige Baugenehmigung ist ein Betrieb der „Volksbühne“ nach 22.00 Uhr zugelassen worden, damit ist eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht vereinbar, weil nach dem vorliegenden Schallgutachten die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit überschritten werden. Abgesehen davon ist der nun genehmigte erweiterte Betrieb für Konzerte bis 22.00 Uhr nachbarrechtlich unbedenklich, weil er die hier maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum in der Wohnung des Klägers nicht überschreitet. 

In einem weiteren Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Vereins Freie Volksbühne Köln die im November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Wohnnutzung des Nachbarn aufgehoben, der im vorliegenden Verfahren – letztlich erfolglos – die Baugenehmigung der „Volksbühne“ angegriffen hatte2. In einem dritten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung einer anderen Nachbarin zurückgewiesen, die bereits in erster Instanz mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Volksbühne gescheitert war3

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1268/22

  1. VG Köln, Urteil vom 05.05.2022 – 8 K 2588/22[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2024 – 7 A 1326/22; VG Köln – 8 K 5568/19[]
  3. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2024 – 7 A 1283/22; VG Köln – 8 K 2581/22[]

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