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Früher Brief aus Kanada - DER SPIEGEL
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Artikel 10 / 37

SCHMEISSER-PROZESS Früher Brief aus Kanada

aus DER SPIEGEL 1/1954

Auch das Jahr 1953 hat nicht gebracht, was vielleicht das Jahr 1954 bringt: den Abschluß des Verfahrens, das durch den SPIEGEL-Artikel »Am Telephon vorsichtig« ausgelöst worden ist. Der Artikel ist schon vor anderthalb Jahren erschienen, nämlich am 9. Juli 1952.

An jenem Tage hatte der SPIEGEL Mitteilungen nachgedruckt, wie sie der Regierungsrat a. D. Hans-Konrad Schmeißer um die Jahreswende 1951/52 vor amtlichen Stellen zu Protokoll gegeben hatte. Schmeißer, Sohn des 1945 in einem KZ umgekommenen Landgerichtspräsidenten von Stettin, war nach dem Kriege für den französischen Nachrichtendienst tätig gewesen.

Im Mai 1948 war er bei der CDU-Zonenleitung in Köln-Marienburg erschienen und dort an den Referenten Dr. Adolph Reifferscheidt verwiesen worden. Schmeißer hatte sich unter dem Namen René Levacher vorgestellt und gesagt, daß er Mitglied des französischen Nachrichtendienstes sei. Reifferscheidt und Schmeißer kamen nach diesem Zeitpunkt mehrmals zusammen, was Reifferscheidt zum Anlaß nahm, dem französischen Nachrichtendienstler

seine Auffassungen über Wirtschaftsfragen darzulegen.

In dieser Zeit bekam Schmeißer auch Kontakt mit dem damaligen Zonen-Generalsekretär der CDU, dem heutigen Leiter der politischen Abteilung im Bonner Auswärtigen Amt, Herbert Blankenhorn, der vorige Woche in den Rang eines Botschafters erhoben wurde. Schmeißer erweckte den Eindruck, Elsässer oder Lothringer zu sein. Er führte sich bei Herbert Blankenhorn damit ein, daß er um Unterstützung bei der Sammlung antisowjetischen Materials bat. Seine, Schmeißers, französische Dienststelle wolle die Verbindungen der CDU in die Ostzone nachrichtenmäßig ausnutzen.

Herbert Blankenhorn hatte keine Bedenken, diesem Wunsch zu entsprechen. Er sagte aber gleich, daß dies etwas kosten werde. Der vermeintliche Franzose Schmeißer hat dann monatlich an Blankenhorn Gelder übergeben, für die das von den Franzosen gewünschte Material beschafft werden sollte. Blankenhorn leitete, nach seiner eigenen Aussage, die Summen weiter.

Schmeißer wurde auch dem CDU-Vorsitzenden Konrad Adenauer vorgestellt, der sich mit ihm über allerlei Fragen unterhielt. Von da an sprach Schmeißer, der immer für einen Franzosen gehalten wurde, etwa alle zwei Wochen bei Herbert Blankenhorn vor. Er erhielt dort die Kurzprotokolle des Parlamentarischen Rates, und Blankenhorn sprach mit ihm über die finanzielle Misere der deutschen Parteien.

Schmeißer nahm auch in der Blankenhornschen Wohnung öfters am Abendessen teil, während Blankenhorn seinerseits den vermeintlichen Franzosen in dessen Bopparder Wohnung besuchte und ihm Bedenken wegen der unzureichenden westalliierten Verteidigungsvorbereitungen gegen einen sowjetischen Angriff vortrug, wie er überhaupt in jenem frühen Stadium der westdeutschen Bewaffnungsbestrebungen gelegentlich mit Schmeißer militärische Probleme erörterte. Blankenhorn

hoffte dabei, wie er bekundet, »daß durch diesen Kanal zentrale französische Stellen in Paris von unseren ernsten Besorgnissen unterrichtet würden«.

Als Blankenhorn im Herbst 1948 nach Paris reisen wollte, nahm er Schmeißers Hilfe in Anspruch. Der CDU-Generalsekretär fuhr im Kraftwagen des Schmeißerschen Vorgesetzten, des Monsieur Durtal, nach Saarbrücken und reiste von dort mit einer französischen Militärfahrkarte weiter, die Schmeißer besorgt hatte.

Es blieb nicht aus, daß angesichts derartiger gegenseitiger Hilfe der vermeintliche Franzose Schmeißer dem CDU-Generalsekretär und seiner Familie Cognac, Schokolade, Öl, Südfrüchte und so weiter dedizierte, alles Dinge, die damals unter normalen Umständen kaum zu beschaffen waren. Blankenhorn nahm alles, wie er sagt, als Dank für genossene Gastfreundschaft.

Um die Jahreswende 1951/52 schied Schmeißer aus französischen Diensten. Was er bei seinem Kontakt mit Blankenhorn erlebt hatte, sagte er am 22. November 1951 vor der Kriminalpolizei in Wiesbaden aus und gab es dann noch einmal am 16. Januar 1952 in Freiburg im Breisgau amtlich zu Protokoll.

Schon an eben jenem 16. Januar 1952 aber, dem Tage von Schmeißers Freiburger Einvernahme, schickt der Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Montreal (Kanada), Dr. Adolph Reifferscheidt, einen Brief an Herbert Blankenhorn ab. Diesem frühen Brief aus Kanada ist eine Erklärung Reifferscheidts beigefügt, die einen Überblick über die Beziehungen des Briefschreibers zu Schmeißer gibt. Reifferscheidt hat diese Erklärung abgegeben

* »auf Grund der Mitteilungen, die mir Herr Ministerialdirektor Herbert Blankenhorn über die von Herrn René Levacher (Schmeißer) geplanten Veröffentlichungen über seine Beziehungen zu dem früheren Zonensekretariat der CDU gemacht hat«.

Über ein halbes Jahr, ehe der SPIEGEL die Schmeißerschen Angaben publizierte, hatte Herbert Blankenhorn also schon den - falschen - Eindruck, daß Schmeißer eine entsprechende Veröffentlichung plane. Herbert Blankenhorn glaubte überdies, daß diese Veröffentlichung Unwahrheiten enthalten werde. Einen Strafantrag gegen Schmeißer hat er aber nicht gestellt und auch keine einstweilige Verfügung gegen Schmeißer beantragt.

Es kam der 9. Juli 1952 und mit ihm der SPIEGEL-Artikel »Am Telephon vorsichtig«, der die acht Monate alten Aussagen Schmeißers in Wiesbaden und Freiburg nun auch öffentlich sinngemäß wiedergab.

So wenig bis dahin gegen die Behauptungen Schmeißers gerichtlich vorgegangen worden war, von nun an überschlugen sich die Ereignisse. Der damalige Staatssekretär des Bundeskanzleramtes, Dr. Otto Lenz, übermittelte noch am SPIEGEL-Erscheinungstag an den Bonner Oberstaatsanwalt die Bitte, »das Weitere zu veranlassen, insbesondere sofort die Beschlagnahme von Nr. 28 des laufenden Jahrganges der Zeitschrift DER SPIEGEL ... herbeizuführen«.

Das Amtsgericht Bonn arbeitete in einem Tempo, wie man es sich bei der Justiz nur immer wünschen kann, und ordnete die Beschlagnahme noch an demselben Tage an, »weil im Falle einer Aburteilung der für den Inhalt (des Artikels) strafrechtlich verantwortlichen Personen die Zeitschrift der Einziehung ... unterliegen würde«. Die Beschlagnahmeverfügung ging über Fernschreiber an alle Polizeidienststellen im Bundesgebiet.

Der SPIEGEL erhob gegen diese Beschlagnahme sofort Beschwerde beim Landgericht

Bonn und sagte: »Es ist in keinem Punkt ersichtlich, wie das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß der SPIEGEL Nr. 28 im Urteil der Einziehung unterliegen wird ... Ein Artikel unterliegt nur dann der Einziehung, wenn die behaupteten Tatsachen unwahr sind. Wie das Gericht in vorliegendem Fall schon jetzt zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Artikel unwahr ist und deshalb voraussichtlich der Einziehung unterliegen wird, ist unverständlich ... Das Gericht hätte die Beschuldigten vernehmen müssen, hat dies aber unterlassen.«

Indes, das Landgericht Bonn wies die SPIEGEL-Beschwerde ab*) und stellte sich hinter den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts: »Auf die voraussichtliche Unwahrheit kommt es nicht unter allen Umständen an. Die Beschwerdeführer verkennen, daß unsere Rechtsordnung von der Ehrenhaftigkeit des Menschen ausgeht. Die von dem Vorwurf Betroffenen haben die Wahrheit der Vorwürfe entschieden in Abrede gestellt.«

Damit war für den SPIEGEL der ordentliche Rechtsweg erschöpft. Er legte nunmehr beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme ein, denn die Pressefreiheit sei angesichts solcher Rechtspraktiken gefährdet:

»Es ist einer Zeitschrift nicht mehr möglich, einen erweislich wahren Artikel, für den lückenloses Beweismaterial vorliegt, über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu bringen; denn sie muß befürchten, daß durch eine einfache Erklärung der betroffenen hochgestellten Person die gesamte Auflage beschlagnahmt wird**).« (Über diese Verfassungsbeschwerde soll in der nächsten Zeit in Karlsruhe verhandelt werden.)

So werden die beschlagnahmten Exemplare der Nr. 28 des SPIEGEL aus dem Jahre 1952 nun in Verwahrung liegen, bis durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts oder durch ein ordentliches Gerichtsverfahren entschieden worden ist, ob die SPIEGEL-Exemplare wieder freigegeben werden oder endgültig eingezogen bleiben.

Wann und ob überhaupt das ordentliche Gerichtsverfahren stattfindet, in welchem allein über Wahrheit oder Unwahrheit der mitgeteilten Tatsachen entschieden werden kann, ist heute, nach anderthalbjähriger Aufklärungsarbeit der Justizbehörden, mehr als ungewiß. Die Staatsanwaltschaft Bonn hatte - nach der Beschlagnahme - im Juli 1952 gegen Hans-Konrad Schmeißer und drei SPIEGEL-Journalisten ein Ermittlungsverfahren eröffnet, das im August 1952 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Hannover abgegeben wurde. Herbert Blankenhorn und Adolph Reifferscheidt traten der Klage als Nebenkläger bei***).

*) Der SPIEGEL bezweifelte mit guten Gründen auch die örtliche Zuständigkeit der Bonner Gerichte. **) Zu der Frage der Übersiedlung einer Regierung im Kriegsfall ins Ausland hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 StR 290/52 für Recht erkannt: »Es kann in jedem modernen Kriege Lagen geben, in denen die Regierung eines vom Feinde besetzten Landes aus wohlverstandenem Verantwortungsgefühl gegenüber dem eigenen Volk verpflichtet ist, sich der Gefangennahme durch Übersiedlung ins Ausland zu entziehen. Das gilt vor allem dann, wenn sie mit einem Gegner rechnen muß, der sich vielleicht nicht in allem an die Regeln des Völkerrechts gebunden hält. Vereinbarungen oder Planungen in diesem Sinne wären daher nicht ehrenrührig.« ***) Gegen Herbert Blankenhorn war ein Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung pp. eingeleitet. Das Verfahren wurde eingestellt, da die Ausführungen im SPIEGEL »keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen, mit Ausnahme des Empfangs der französischen Spirituosen und Tabakwaren von Schmeißer. Soweit wegen dieses Empfangs eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begangen worden sein könnte, wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Hauptzollamt Köln-Rheinau abgegeben«. Am 18. April hatte der hannoversche Oberstaatsanwalt dann vor dem Landgericht Anklage erhoben, gegen Schmeißer, weil er wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet habe; gegen die SPIEGEL-Journalisten, weil sie diese nicht erweislich wahren Tatsachen verbreitet hätten. Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage formuliert, nachdem sie während der ganzen Dauer der Ermittlungen zwar eine Reihe Zeugen der Strafantragsteller vernommen hatte, aber nicht einen einzigen vom SPIEGEL benannten Zeugen.

Bei dieser Sachlage beantragte der SPIEGEL, in einer gerichtlichen Voruntersuchung auch einmal seine eigenen Zeugen zu hören; denn dann werde sich herausstellen, daß nicht einmal die Anklage aufrechterhalten werden könne. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab, aber das Oberlandesgericht in Celle gab dem SPIEGEL recht. Es ordnete eine Voruntersuchung an.

»Wenn überhaupt bei einem Verfahren auf Antrag der Angeschuldigten eine Voruntersuchung angezeigt erscheint ..., ist das vorliegende Verfahren typisch für die Erforderlichkeit einer Voruntersuchung«, entschied das Oberlandesgericht Celle.

Denn eine Voruntersuchung »ist dazu bestimmt, die gegen den Angeschuldigten ... erhobenen Beschuldigungen so weit zu erörtern, um eine Entscheidung des Gerichts darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei«.

Während so also durch die Voruntersuchung nun endlich auch jene prominenten Persönlichkeiten gerichtlich gehört werden können, die der SPIEGEL als Zeugen benannt hat, um die Wahrheit der Schmeißerschen Behauptungen zu beweisen, hat das Bundeskabinett in Bonn den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit beraten und verabschiedet.

Falls er Gesetz wird - und es scheint so, als ob die Regierung ihn energisch durchzusetzen gewillt ist, trotz Widerspruch des Bundesrats - , werden sich auch für das Verfahren gegen Hans-Konrad Schmeißer und den SPIEGEL, das die Wahrheit des seinerzeit beschlagnahmten Artikels erweisen soll, beachtliche Konsequenzen ergeben.

Der Paragraph 6 des Entwurfes sieht nämlich vor: »Für Beleidigungen, die im politischen Meinungsstreit begangen sind, wird ... Straffreiheit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.«

Das hieße, daß ein Strafverfahren, in dem über Wahrheit oder Unwahrheit des Schmeißer-SPIEGEL-Artikels entschieden würde, von Amts wegen nicht mehr möglich wäre.

Auch der Botschafter Blankenhorn, der sich durch Behauptungen des Schmeißer-Artikels verletzt fühlt, wird sich immer darauf berufen können, daß dieses Amnestiegesetz ihm keine Möglichkeit bietet, seinerseits ein Feststellungsverfahren zu beantragen, in dem die Unwahrheit der Schmeißerschen Behauptungen festgestellt würde.

Der Verletzte kann, anders als in der Amnestie von 1949, laut Entwurf nämlich kein Feststellungs-Verfahren beantragen. In der Begründung heißt es dazu: »Im übrigen bringt ein solches (Feststellungs-)Verfahren für den Verletzten auch gewisse Gefahren mit sich. Selbst wenn er im Recht ist, besteht durchaus die Möglichkeit, daß das Gericht die von ihm beantragte Feststellung im Einzelfall aus tatsächlichen Gründen nicht treffen kann. Hierdurch können für den Verletzten zusätzliche Nachteile entstehen, während andererseits auch aus der Unterlassung eines zulässigen Feststellungsantrages Schlüsse gegen ihn gezogen werden könnten.«

Erlangt das Amnestiegesetz Rechtskraft, so bleibt nur noch die Möglichkeit, die der Paragraph 18 des Entwurfs vorsieht: Wird ein Verfahren auf Grund der Amnestie eingestellt, kann der Angeschuldigte, der seine Unschuld geltend macht (also der SPIEGEL), die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Das wäre die letzte Chance für den SPIEGEL, gerichtlich feststellen zu lassen, ob der seinerzeit veröffentlichte Artikel die Wahrheit enthielt.

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