Einseitig ausschließliche Gerichtsstandsklauseln – und die EuGVVO

31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

Einseitig ausschließliche Gerichtsstandsklauseln – und die EuGVVO

Ein Verfahren ist nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO auszusetzen, obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung nur für den Kläger, nicht aber für die Beklagte bindend ist.

31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde1. Dieser Auffassung sind auch der High Court2, der Court of Appeal3 und das Spanische Gericht erster Instanz Nr. 5 von Alcobendas4.

Die gegenteilige Auffassung, die sich namentlich auf Garcimartin5 beruft, wird durch den Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO nicht nahegelegt und läuft Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider.

Der Verordnungswortlaut („Wird ein Gericht eines Mitgliedsstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist …“) bezieht sich durch Verwendung des Singulars nicht nur auf beidseitig bindende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, da er nichts über die Partei der Vereinbarung besagt, für die sie bindend ist und die das Gericht angerufen hat.

Die Vorschrift wurde in die EuGVVO eingefügt, um die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu stärken und der Möglichkeit zum Missbrauch der Prioritätsregel des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO (damals Art. 21 EuGVÜ) durch die Erhebung von sogenannten Torpedoklagen6 zu begegnen7.

Dieses Ziel erreicht Art. 31 Abs. 2 EuGVVO, indem es einer Partei, die unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung verklagt wird, die Möglichkeit gibt, durch Klageerhebung vor dem vereinbarten Gericht die Aussetzung des prorogationswidrigen Verfahrens zu erreichen. Einen Grund, einer unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung beklagten Partei den Schutz des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO zu verwehren, nur, weil sie ihrerseits in der Wahl des Gerichtsstands frei ist, ist nicht ersichtlich.

Es wäre auch im Hinblick auf die nach der EuGVVO gewährte zuständigkeitsrechtliche Privatautonomie im internationalen Rechtsstreit nicht überzeugend, einseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Gerichtsstandsvereinbarungen sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers gestärkt werden, um die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtverhältnis zu erhöhen und Rechtssicherheit für die Parteien zu schaffen8.

Die Einbeziehung einseitiger Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 31 Abs. 2 EuGVVO steht auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass jedes Gericht nur die eigene Zuständigkeit, nicht aber die Zuständigkeit eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts prüfen soll9. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht nachvollziehbar. Das später aufgrund einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht muss auch in dem Fall, dass bei ihm „ein gesetzlicher Gerichtsstand grundsätzlich gegeben (wäre)“, nicht „implizit“ über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts befinden. Seine Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob es [selbst] aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig ist. Bejaht es dies, setzt es das Verfahren fort. Verneint es dies, muss es das Verfahren aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 29 EuGVVO). Das später angerufene Gericht darf mithin gerade nicht entscheiden, ob es aus anderen Gründen zuständig ist10.

Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auch nicht im Hinblick auf die strukturell ähnliche Regelung in dem am 30.06.2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen11. Das Haager Übereinkommen ist aber nur auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar, die in Art. 3 Buchst. a)), und dies ist der entscheidende Unterschied zur EuGVVO, gerade legal definiert werden als eine Vereinbarung, in der die, ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter, wie es wörtlich heißt, Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über einen künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden12. Der Begriff der Ausschließlichkeit im Übereinkommen ist insofern enger als in Art. 25 EuGVVO.

Gegen die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf allseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen spricht schließlich, dass der von der Europäischen Kommission im Vorfeld der EuGVVOReform in Auftrag gegebene Heidelberger Report die internationale Praxis in Darlehensverträgen hervorgehoben und empfohlen hatte, einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen von der Aussetzungspflicht auszunehmen13, der Verordnungsgeber dieser Empfehlung aber nicht gefolgt ist.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Bundesgerichtshof mit dem High Court14, dem Court of Appeal15 und dem Spanischen Gericht erster Instanz Nr. 5 von Alcobendas16 überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 35/20

  1. aus dem deutschsprachigen Schrifttum etwa Freitag, Festschrift U. Magnus, 2014, S. 419, 431; E. Pfeiffer/M. Pfeiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtverkehr, Stand: August 2020, Art. 31 EuGVVO Rn. 14; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 22; Schlosser in Schlosser/Hess, EUZivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 2; Abendroth, WM 2017, 1786, 1791; Hohmeier, IHR 2014, 217, 223; ferner Fentiman in Magnus/Mankowski, European Commentaries on Private International Law, Art. 31 EuGVVO Rn. 16 f.[]
  2. High Court, Urteil vom 18.11.2019, [2019] EWHC 3107 (Comm) Rn. 183 ff., 220 Etihad Airways PJSC v Flöther mwN aus dem englischsprachigen Schrifttum; Urteil vom 03.02.2017, [2017] EWHC 161 (Comm) Rn. 62 ff. Commerzbank Aktiengesellschaft v Liquimar Tanker Management Inc; Urteil vom 17.05.2016, [2016] EWHC 1182 (Comm) Rn. 18 Perella Weinberg v Codere SA[]
  3. Court of Appeal, Berufungsurteil vom 18.12.2020, [2020] EWCA Civ 1707, dort insbesondere Rn. 93 f. Etihad Airways PJSC v Flöther[]
  4. Gericht erster Instanz Nr. 5 von Alcobendas, Urteil vom 18.04.2016 Codere SA v Perella Weinberg, zitiert nach High Court, Urteil vom 18.11.2019, [2019] EWHC 3107 (Comm), dort Rn. 165 f. Etihad Airways PJSC v Flöther[]
  5. Garcimartin, in Dickinson/Lein, The Brussels – I Recast, 2015, Rn. 11.54; aus dem deutschsprachigen Schrifttum: BeckOK ZPO/Eichel, Stand: 1.03.2021, Art. 31 Rn. 14 f.; Mankowski, RIW 2015, 17, 19; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 10a; Wais, RabelsZ 81 [2017], 815, 850 ff.[]
  6. vgl. dazu EuGH, Urteil vom 09.12.2003 – C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 = Slg. 2003, I-14693 = RIW 2004, 289 Gasser[]
  7. Erwägungsgrund 22[]
  8. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom 14.12.2010, KOM(2010) 748 endg., S. 4; dazu Weller, ZZPInt 19 (2014), 251[]
  9. zu Art. 21 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 09.12.2003 – C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn. 44 = RIW 2004, 289 Rn. 44 Gasser[]
  10. vgl. Weller, ZZPInt 19 [2014], 251, 272[]
  11. ABl.2009, L 133, S. 1) (im Folgenden: Haager Übereinkommen) auf allseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen einzuschränken. Das Gegenteil ist richtig. Zwar ist Art. 31 Abs. 2 EuGVVO der Regelung in Art. 6 des Haager Übereinkommens nachempfunden ((Vorschlag der Europäischen Kommission zur Reform der EuGVVO KOM(2010) 748 endgültig, S. 10[]
  12. vgl. dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn.03.403; Reuter/Wegen, ZVglRWiss 116 (2017), 382, 398[]
  13. vgl. Weller in Hess/Pfeiffer/Schlosser, Heidelberger Report [The Brussels – I regulation 44/2001], 2008, Rn. 402[]
  14. High Court, Urteil vom 18.11.2019, [2019] EWHC 3107 (Comm) Rn. 220 Etihad Airways PJSC v Flöther; Urteil vom 03.02.2017, [2017] EWHC 161 (Comm) Rn. 62 ff. Commerzbank Aktiengesellschaft v Liquimar Tanker Management Inc; Urteil vom 17.05.2016, [2016] EWHC 1182 (Comm) Rn. 18 Perella Weinberg v Codere SA[]
  15. Court of Appeal,Berufungsurteil vom 18.12.2020, [2020] EWCA Civ 1707 Rn. 92 f. Etihad Airways PJSC v Flöther[]
  16. Gericht erster Instanz Nr. 5 von Alcobendas, Urteil vom 18.04.2016 Codere SA v Perella Weinberg, zitiert nach High Court, Urteil vom 18.11.2019, [2019] EWHC 3107 (Comm), dort Rn. 166 Etihad Airways PJSC v Flöther[]