Die „Klimaklagen“ der Deutschen Umwelthilfe

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit das Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 erreicht, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 Klimaschutzgesetz erreicht werden.

Die „Klimaklagen“ der Deutschen Umwelthilfe

Die Bundesregierung hat am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage von § 9 Klimaschutzgesetz das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieses die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfülle, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren bis auf den Sektor Landwirtschaft nicht einhalte. Zudem hat der Senat festgestellt, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an methodischen Mängeln leide und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhe.

In einem der beiden Verfahren hatten zusätzlich drei natürliche Personen geklagt, die ihre Klagen jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 16. Mai 2024 – 11 A 22/21 und 11 A 31/22