Anwort: Ja, der Vermieter kann kündigen, wenn ein Mieter seine mietvertraglichen Pflichten verletzt. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht. Voraussetzung ist ein vertragswidriges Verhalten, Verschulden des Mieters und eine Abmahnung des Vermieters. Fluchen im Affekt berechtigt den Vermieter in aller Regel nicht zu einer Kündigung, wohl aber eine üble Nachrede oder schwerwiegende Beleidigungen.
Allerdings ist die Grenzziehung zwischen erlaubtem Schimpfen und verbotenen Beleidigungen fließend. Wenn der Mieter den feuerroten Chevrolet Corvette des Vermieters als „Zuhälterwagen“ bezeichnet, hat das keine mietrechtlichen Konsequenzen, zumal das Amtsgericht Hamburg-Harburg (647 C 96/95) die Bezeichnung für diesen Kfz-Typ als nicht unüblich einstufte. Anders, wenn der Mieter seinen Vermieter in einer SMS als „dumme Kuh“ oder „A....loch“ tituliert, die SMS unter seiner Rufnummer abschickt und er also identifiziert werden konnte (LG Berlin 63 S 410/04). Allerdings rechtfertigt eine einmalige Entgleisung gegenüber dem Vermieter oder seinem Sohn – „Komm doch her, hau ab, du A…“ – keine fristlose Kündigung (AG Gelsenkirchen 3 bC 621/94).
Wenn die Beleidigungen aber nicht auf einem momentanen Kontrollverlust beruhen, nicht wechselseitig erfolgten und auch nicht provoziert wurden, ist eine fristlose Kündigung zulässig: „Du kannst mich am A... lecken, du verrücktes A....loch“ (LG Köln 1 S 365/92). Das gilt auch, wenn die Beleidigung gegenüber dem Hausverwalter des Vermieters erfolgt (LG Berlin 63 S 24/85).